Mit SGB XI greift im Bedarfsfall die Pflege-
versicherung zur Sicherstellung der Grundpflege, der Ernährung,
der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung des jeweiligen Patienten. Voraussetzung hierfür ist immer eine erteilte Pflegestufe.
Mit SGB V übernimmt die jeweilige Krankenkasse die Kosten für erforderliche medizinische Versorgungen zu Hause bei den betroffenen Patienten, wenn es dazu dient, einen Krankenhausaufenthalt zu vermeiden.